Der Vertrag wird zwischen dem Besteller (nachfolgend ‚AG’ = ‚Auftraggeber’ genannt) und der Firma Seufert Umzüge, Inhaber Stefan Seufert (nachfolgend ‚AN’ = ‚Auftragnehmer’ genannt) geschlossen.
2. Unterfrachtführer
Der AN kann zur Transportdurchführung und für die anfallenden Serviceleistungen Unterfrachtführer, Handwerker und sonstiges Personal beauftragen. Die gesetzliche Versicherungshaftung im Schadensfall wird durch den jeweiligen Ausführenden übernommen.
3. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sowie Bedingungen des AG werden ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen, soweit keine schriftliche Bestätigung durch den AN erfolgt.
4. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
5. Terminangaben
Terminangaben bezüglich der Uhrzeit sind unverbindlich und begründen keine Fixschuld.
6. Transportsicherung
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, hochempfindliche Geräte wie z. B. Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseh-, Radio-, HiFi- und EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet. Schäden, die durch mangelhaftes Ein- und Auspacken, Be- und Entladen sowie falsches Stauen auf dem Fahrzeug / Hänger oder De- und Montagen von Frachtgut durch den AG entstehen, sind nicht Gegenstand der Haftungsversicherung des AN. Der AN haftet nur für die von ihm zu vertretenden Schäden. Verpackungsmaterial muss kostenpflichtig durch den AG ersetzt werden. Hierfür gelten die ortsüblichen Preise.
7. Auftragsdurchführung
Für die Durchführung der Transporte sind begehbare Wege und Treppenaufgänge, befahrbare (d. h. schnee- und eisfreie) Straßen, die Bereitstellung der Parkmöglichkeit an den Be- und Entladestellen durch den AG und die gültige Straßenverkehrsordnung die Grundlage. Sollte eine Parkraumbereitstellung durch den AG nicht möglich sein, kann durch den AN vorbehaltlich der Bestätigung durch die Straßenverkehrsbehörde eine Parkverbotszone auf der Grundlage der StVO eingerichtet werden. Diese ist kostenpflichtig durch den AG an den AN rechtzeitig (mindestens 7 Werktage vorher) schriftlich zu bestellen. Soll auf Kundenwunsch auf dem Gehweg, auf Grünflächen, in zweiter Spur, im absoluten Halteverbot oder auf der gegenüberliegenden Straßenseite zum Ein- und Ausladen gehalten und geparkt werden, so übernimmt der AG ausdrücklich die Haftung und Kosten auch die im ordnungsrechtlichen Sinn entsprechend der StVO und dem OwiG, sowie für etwaig entstehende Beschädigungen des Fußweges usw.
8. Elektro- und Installationsarbeiten
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind der AN und seine Mitarbeiter nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Werden trotzdem Arbeiten vorgenommen, ist der AN von der Haftung gegenüber dem AG befreit.
9. Nachprüfung durch den AG
Der AG ist für die Kontrolle der Vollständigkeit des Fracht- und Lagergutes an allen Ladestellen verantwortlich. Für etwaige Mehrkosten, die durch die Pflichtverletzung des Absenders / AG entstehen, haftet der AN nicht.
10. Haftung
Die Grundhaftung erfolgt gem. § 451 ff BGB. Der Haftungshöchstbetrag ist beschränkt auf 8,33 SZR bzw. bei Umzügen auf 620,00 EUR / qm gem. § 451e HGB. Auf die besonderen Haftungsausschlussgründe gem. §§ 427 und 451d HGB wird ausdrücklich hingewiesen. Für Abdeckung von Fußböden zur Vermeidung von Verschmutzungen und Beschädigungen ist, soweit dies nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrages ist, der AG verpflichtet.
11. Schadensanzeige
Die Ansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes erlöschen, wenn der Schaden äußerlich erkennbar war und dem AN / Frachtführer nicht spätestens am Tag nach Ablieferung des Gutes schriftlich angezeigt wurde. Wenn der Schaden äußerlich nicht erkennbar war, muss der Schaden dem AN / Frachtführer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden gem. § 451 f HGB.
12. Preisvereinbarung
Kilometerabrechnungen können einzeln vereinbart werden. Zeitaufwendungen für An- und Abfahrten sind als Umlaufkilometer bzw. Einsatzzeit zu berechnen. Bei Kundenverschulden, z. B. Nichtanwesenheit des Kunden oder die von ihm beauftragten Personen, werden vergebliche, wiederholte An- und Abfahrten gesondert berechnet. Transportbegleitungen durch den AG oder die von ihm beauftragten Personen können nach Vereinbarung extra berechnet werden (die Anschnallpflicht ist eigenständig zu beachten). Für diese Personen besteht keine Versicherungshaftung durch den AN oder seine Haftpflichtversicherung; insbesondere, wenn auf Wunsch auf der Ladefläche mitgefahren wird, es sei denn, dass ein Personenschaden grob fahrlässig oder vorsätzlich durch den AN oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Mindesteinsatzzeit ist eine Stunde; bei Leistungen mit mehr als einem Träger beträgt die Mindesteinsatzzeit zwei Stunden. Abrechnungseinheit ist eine halbe Stunde. Pack- und Montageleistungen, Trageumzüge können durch den AN nach Aufwand abgerechnet werden. Bei unkorrekten Angaben im Auftrag hinsichtlich Abfahrts- oder Zieladresse sowie der Etagenzahlen werden dem AG die Mehrkosten bzw. höheren Preise in der Stunden- bzw. Kilometerabrechnung in Rechung gestellt. Bei Fernfahrten gilt immer die wirtschaftlichste Fahrstrecke als vereinbart (z. B. Autobahn); diese muss nicht immer die absolut kürzeste Strecke sein und umgekehrt.
13. Preiserhöhungen
Erhöhen sich nach Angebotsabgabe die nicht vom AN beeinflussbaren Preise, z. B. Depot- und Lagergebühren, so gelangen die neuen Preise zur Berechnung, soweit diese Preise einzeln im Hauptvertrag ausgewiesen sind.
14. Kündigung
Der AN kann bei nicht zumutbareren Abweichungen vom erteilten Auftrag oder bei nicht zumutbarer Tätigkeit / Arbeitsleistung, Gesetzesverletzungen, Verdacht auf strafbares Verhalten o. ä. den Auftrag ablehnen bzw. kündigen und dem AG die bereits entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Wird der Auftrag aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, zurückgezogen oder gekündigt, so bleibt der AG zur Zahlung der Fautfracht gem. § 415 HGB verpflichtet.
15. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beginn der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.
16. Zahlungsart
Es wird die sofortige Barzahlung bei Auftragsdurchführung vereinbart.
Es wird die sofortige Barzahlung bei Auftragsdurchführung vereinbart. Die Rechnung ist grundsätzlich vor dem Entladen fällig. Bei Fernumzügen / Transporten ist die Rechnung nach der Beladung fällig, bei Auslands- und Trageumzügen, Montagearbeiten, Schildergestellung sowie Entsorgung ist die Rechnung vor Beginn der Tätigkeit fällig. Bei Mehrfachfahrten ist die Rechnung immer sukzessive vor jeder Teilleistung entsprechend fällig. Bei Einlagerungen sind die Einlieferungstransportkosten sowie drei Monatsmieten im Voraus zu zahlen. Gerät der AG mit der Zahlung in Verzug, steht dem AN wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht gem. § 441 HGB an dem Fracht- / Lagergut zu. Bei diesbezüglichen Einlagerungen besteht keine Haftung seitens des AN. Alle weiteren daraus entstehenden Kosten (zusätzliche Zwischenlagerung, Umladen, zusätzliche Fahrt zum Lager, neue Anfahrt) gehen zulasten des AG. Weiterhin kann der AN auch Vorkasse verlangen gem. § 420 + 441 HGB.
17. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransportes (ALB).
18. Unwirksamkeitsklausel
Die Unwirksamkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
19. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aus diesem Vertrag und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Geschäftssitz des AN befindet. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der AG nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.